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Name, Zweck, Ziele

 

§ 1

Der Verein führt den Namen: »Odenwaldklub, Ortsgruppe Höchst i. Odw. e.V.« und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Michelstadt/Odw. eingetragen.

Die im Jahre 1882 gegründete Ortsgruppe Höchst i. Odw. des Odenwaldklubs mit Sitz in Höchst i. Odw. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und bezweckt in Gemeinschaft mit den übrigen Ortsgruppen die Erfüllung der Aufgaben, die sich der Gesamtklub in seiner Satzung gestellt hat.

Dies sind insbesondere die Förderung

  • des Wanderns durch regelmäßige Wanderführungen, Markierungen von Wanderwegen, Schaffung von Ruheplätzen und Erschließung von Aussichtspunkten,
  • des Naturschutzes,
  • der Jugendpflege,
  • der Völkerverständigung und
  • der Brauchtumspflege.

 

Sitz

 

§2

Sitz der Ortsgruppe Höchst i. Odw. ist Höchst i. Odw.

 

 

Mitgliedschaft

 

§ 3

Mitglied des Odenwaldklubs kann jeder Freund des Odenwaldes werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Bestehen Bedenken gegen die Aufnahme, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung.

Persönlichkeiten, die sich um die Ortsgruppe besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung 1 Jahr im Rückstand ist;
  • sich ehrenrührige Handlungen zuschulden kommen lässt oder in grober Weise die Interessen des Vereins schädigt.
  • Der Ausschluss gemäß Buchstabe a) erfolgt durch Vorstandsbeschluss, gegen den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

Beiträge

 

§ 5

Die Ortsgruppe erhebt Mitgliedsbeiträge.

Diese bestehen aus

  • dem je Mitglied an den Gesamt-OWK abzuführenden Betrag,
  • dem der Ortsgruppe zufließenden Betrag.
  • Die Mitglieder der Trachten- und Volkstanzgruppe können für die Gruppenmitglieder Zuschläge zu den Beiträgen gemäß Buchstabe b) beschließen.

 

 

Vorstand

 

§ 6

Gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, und zwar jeder für sich allein. Sie sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

Weiter besteht der Vorstand aus

  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • dem Wanderwart
  • dem Jugendwart
  • dem Leiter der Trachten- und Volkstanzgruppe
  • dem Presse- und Kulturwart und
  • dem Naturschutzwart.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte der Ortsgruppe, soweit sie in dieser Satzung nicht anderen Gremien zugewiesen sind. Laufende Geschäfte führt der Vorsitzende allein oder weist sie allgemein oder im Einzelfall anderen Vorstandsmitgliedern zu.

Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt. Die Wahlzeit verkürzt oder verlängert sich bis zur folgenden Neuwahl.

Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus oder ist er verhindert, führt der stellvertretende Vorsitzende seine Geschäfte.

Scheiden andere Vorstandmitglieder vorzeitig aus, bestellt der Restvorstand für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode einen Nachfolger. In den Fällen des § 7 holt er zuvor Vorschläge der betroffenen Gruppen ein.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters können die Vorstandsmitglieder ein weiteres Vorstandsamt bekleiden.

 

 

Wanderausschuss, Jugendgruppe, Trachten- und Volkstanzgruppe

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung bestellt für 3 Jahre einen Wanderausschuss, der aus 5 Mitgliedern besteht-

Zu den Aufgaben des Wanderausschusses gehören

  • die Aufstellung des jährlichen Wanderplanes unter Berücksichtigung der Wünsche der Mitglieder. Dieser wird dann durch die Mitgliederversammlung festgelegt;
  • die Festsetzung der für jede Wanderung zu vergebenden Punktzahl,
  • die Auswahl der Führer für die Wanderungen und
  • die Markierung örtlicher Wanderwege.
  • Abweichend von § 9 werden gewählt
  • der Wanderwart vom Wanderausschuss
  • der Jugendwart, der volljährig sein muss, von den Ortsgruppenmitgliedern, die zugleich Mitglieder der Deutschen Wanderjugend im Odenwaldklub sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben und
  • der Leiter der Trachten- und Volkstanzgruppe von den Gruppenmitgliedern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  • Kommen Wahlen nicht zustande, wird wie beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes verfahren.

 

 

Wanderordnung

 

§ 8

Die Ortsgruppe gibt sich eine Wanderordnung, in der auch die Vergabe von Wanderauszeichnungen geregelt werden kann.

Mitgliederversammlung

 

§ 9

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zum Schluss des Geschäftsjahres statt. Sie

  • nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, insbesondere den Kassenbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen,
  • beschließt über die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, die Genehmigung der Jahresrechnung, Kostenvoranschläge für das folgende Geschäftsjahr und über die Entlastung des Vorstandes,
  • setzt die Mitgliedsbeiträge gemäß § 5, Buchstabe b), fest,
  • wählt den Vorstand (mit Ausnahme der Fälle des § 7) und die Rechnungsprüfer,
  • beschließt über Satzungsänderungen,
  • stellt den Wanderplan fest, -gestrichen-
  • beschließt eine Wanderordnung,
  • beschließt über grundsätzliche Anträge an Gremien des Gesamt-OWK,
  • entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 und
  • stimmt über Ehrenmitgliedschaften ab.
  • Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, zieht der verbliebene Rechnungsprüfer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung seiner Tätigkeit ein Mitglied seines Vertrauens hinzu.

In dringenden Fällen beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Nennung eines übereinstimmenden Tagesordnungspunktes schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

Zu Mitgliederversammlungen wird durch öffentlichen Aushang eingeladen, der spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag unter Mitteilung der Tagesordnung angebracht werden muss.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschließt.

Stimmberechtigt sind volljährige Mitglieder, ausgenommen im Fall der Jugendgruppe und der Trachten- und Volkstanzgruppe in § 7.

Eine Vertretung im Stimmrecht findet nicht statt.

Bei Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme der in dieser Satzung eigens genannten Fälle die einfache Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Bei Wahlen ist gewählt, wer wenigstens die Hälfte der Abgegebenen Stimmen erhält.

Stimmenthaltungen werden bei Wahlen und Abstimmungen nicht gezählt.

Erhält kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit sowohl im ersten Wahlgang als auch bei der Stichwahl wird der Wahlgang wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem ältesten anwesenden Mitglied gezogen wird.

Gibt es für ein Amt nur einen Bewerber, kann durch Zuruf gewählt werden. Gibt es für alle Vorstandsämter nur je einen Bewerber, kann durch Zuruf im Block gewählt werden.

 

Auflösung

 

§ 10

Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der Erschienenen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsgruppe an den Gesamt-Odenwaldklub. Besteht zur Zeit der Auflösung der Gesamt-Odenwaldklub nicht mehr oder ist seine Gemeinnützigkeit weggefallen, fällt das Ortsgruppenvermögen einer anderen gemeinnützigen Vereinigung mit gleichen oder ähnlichen satzungsmäßigen Zielen zu. Die Zuwendung darf erst erfolgen, nachdem das zuständige Finanzamt zugestimmt hat.

 

 

Sonderregelungen

 

§ 11

Die Jugendgruppe und die Trachten- und Volkstanzgruppe sind Abteilungen der Ortsgruppe. Die von ihren Mitgliedern aufgebrachten Beiträge gemäß § 5 Buchstabe b) und von der Trachten- und Volkstanzgruppe erhobene Zuschläge sind an die Ortsgruppe zu entrichten, werden aber ebenso wie sonstige Einkünfte (Zuschüsse, Eintrittsgelder, Spenden etc.) ausschließlich für die jeweilige Gruppe verwandt.

Sie werden innerhalb der Gruppen von einem von ihnen gewählten Kassenwart verwaltet. Sie bleiben Vermögen der Ortsgruppe, werden jedoch auf gesonderten Konten geführt, für die dem jeweiligen Kassenwart Bankvollmacht zu erteilen ist. Verfügungsberechtigt über Barmittel und Guthaben sind der Jugendwart und der Leiter der Trachten- und Volkstanzgruppe.

Verfügungen über vorhandene Barmittel und Guthaben hinaus bedürfen ebenso wie entsprechende Verpflichtungen einer Zustimmung des Vorstandes.

Der Schatzmeister der Ortsgruppe überwacht die Kassenführungen. Die Rechnungsprüfer der Ortsgruppe prüfen auch die Geschäftsvorgänge beider Gruppen, jedoch nur auf rechnerische Richtigkeit und satzungsgemäße Mittelverwendung.

Treten Unregelmäßigkeiten in der Rechnungsführung auf oder entstehen Verbindlichkeiten über vorhandene Barmittel und Guthaben hinaus, denen der Vorstand nicht zugestimmt hat, kann der Vorstand dem jeweiligen Gruppenleiter bis zum Ende der Wahlperiode die Verfügungsbefugnis entziehen und die Bankvollmacht des Kassenwartes widerrufen. Im Übrigen regeln die Gruppen ihre innere Organisation selbst und teilen Aufgabenverteilung und Namen von beauftragten Mitgliedern dem Ortsgruppenvorstand mit.

 

 

Satzungsänderungen

 

§ 12

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

 

 

Gemeinnützigkeit

 

§ 13

Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Beschlossen durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 12. Dezember 1993.

 

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. Januar  2001 in § 1 und § 10.

 

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01. März  2001 in § 9.